Steuerminimierung in der Einkommensteuererklärung

Für viele ist das Thema Einkommensteuererklärung ein leidiges Thema. Die Erstellung gestaltet sich für Laien oftmals kompliziert.

Fehlende Kenntnisse im komplexen Steuerrecht führen oftmals dazu, dass Geld an den Staat „verschenkt“ wird. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche Möglichkeiten das Steuerrecht zur Senkung der Steuerlast bietet.

Spenden
Sicherlich werden Sie regelmäßig dazu angehalten, Spenden zu tätigen. Gerade in der Weihnachtszeit rufen viele gemeinnützige und mildtätige Organisationen zum Spenden auf. Mit Ihren Spenden leisten Sie nicht nur etwas Gutes für andere, sondern  auch für sich selbst. Zwar haben Sie auch eine wirtschaftliche Belastung, jedoch können Sie Spenden in voller Höhe bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Welche der mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Organisationen im Einzelnen steuerbegünstigt sind, regelt die Abgabenordnung. Die Anerkennung des Abzugs durch das Finanzamt setzt die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung voraus. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, sowie Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können ebenso steuermindernd geltend gemacht werden. Hier dürfen Sie 50% der Ausgaben von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, jedoch maximal i.H.v. € 825 (€ 1.650 bei Zusammenveranlagung).

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Klassisch hierfür ist die Reinigungskraft in Ihrem privaten Haushalt. Aber auch Tätigkeiten wie etwa die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zählen hierzu. Essentiell ist der enge Bezug zum Haushalt. Handelt es sich bei der Reinigungskraft um eine geringfügige Beschäftigung (Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren), so können 20% der Aufwendung direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, max. i.H.v. € 510. Für alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, jedoch höchstens um € 4.000.

Handwerkerleistungen
Beanspruchen Sie Handwerker, so können Sie auch dieses in Ihrer Steuererklärung steuermindernd ansetzen. Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen  können Sie 20% der Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von € 1.200. Bitte beachten Sie, dass nur Lohnkosten, nicht jedoch Materialkosten zum Abzug gebracht werden können. Ebenso sind auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Neubau nicht begünstigt. Das Steuergesetz bietet hier einen gewissen Spielraum. Ihr Steuerberater berät Sie gerne in dieser Hinsicht. Achten Sie darauf, dass Sie für alle Leistungen eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung tätigen. Anderenfalls ist eine Anerkennung durch das Finanzamt nicht gegeben.

Außergewöhnliche Belastungen
Im Allgemeinen ist die Rede von außergewöhnlichen Belastungen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die den Steuerpflichtigen individuell treffen und außerhalb des Üblichen liegen. Für bestimmte Bereich gibt es bereits Pauschbeträge, wie etwa den Behindertenpauschbetrag. Klassischerweise sind noch die Aufwendungen für Krankheitskosten bekannt. Hier hat der Steuerpflichtige eine zumutbare Belastung selbst zu tragen, welche sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Übersteigen die Aufwendungen den gesetzlich festgelegten Prozentsatz der zumutbaren Belastung, so kann der übersteigende Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Neben Krankheitskosten können beispielhaft auch Kosten der Heimunterbringung, Aufwendungen für Kuren oder Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Gegenständen oder Materialien angesetzt werden.

Es handelt sich hierbei um ein sehr komplexes Thema, welches häufig die Frage offen lässt, ob nun gewisse Aufwendungen tatsächlich absetzbar sind. Ebenso sind die hier genannten Möglichkeiten nicht abschließend. Um kein Geld zu „verschenken“, fragen Sie Ihren Steuerberater, der Ihnen gerne behilflich ist. Ihr Steuerberater bietet Ihnen auch die Möglichkeit, die Steuererklärung am Jahresende nicht zu einer lästigen Pflichtaufgabe werden zu lassen, sondern die Belege unterjährig digital zu übermitteln und so einen Überblick über Ihre Einkünfte, z.B. aus Vermietungen oder aber auch über Versicherungsaufwendungen zu behalten.

DBB DATA, Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH